Adolf Krohn
Baurevisor & Sachverständiger seit 1984
Mitglied im D-M-T Deutschen Mietgerichtstag e.V. seit 2002
54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 Telefon: 06554 93200
Telefax: 06554 – 93203 Mobiltelefon: 01590 6207661
Referenzen - Broschüren:
Mietnebenkosten -
Heizkosten
Ein Schiedsgutachten (§ 317 BGB) oder ein Schiedsgerichtsurteil
(§§ 1026 ff ZPO) durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige führt im Regelfall wesentlich schneller zur Klärung strittiger Fragen zwischen den Parteien, als es bei staatlichen Gerichten möglich ist. Dies ist auch effektiver, weil staatliche Gerichte nur den Einzelfall entscheiden oder weit überwiegend Vergleiche versuchen ohne einen auf die Zukunft gerichteten Rechtsfrieden herzustellen.
Auch das Gericht wird keine Entscheidung zu strittigen Fragen einer Betriebskostenabrechnung ohne einen Sachverständigen treffen.
Warum dann nicht sofort zum Sachverständigen?
Wer schon einmal erlebt hat, dass ein Gerichtsverfahren 2, 3 oder 5 Jahre oder noch länger dauert und dann noch mit einem mehr oder weniger faulen Vergleich statt Urteil endet und mangels abschließender Sachverhaltsklärung der Streit im Folgejahr weiter geht, der kann beurteilen wie viel Zeit er vor Gericht, mit Rechtsanwälten und im Büro für Vorbereitungsarbeiten verschwendet hat. Zeit, die für die Erwirtschaftung von Umsätzen nicht genutzt werden konnte.
Zu den häufig strittigen Details verweise ich auf meine im Download kostenlos angebotenen Broschüren
„Mietnebenkosten“ und „Heizkostenverordnung“
Gewerbliche Mieter und Vermieter sollten immer versuchen, die Klärung strittiger Punkte über ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsgerichtsurteil außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzustreben.
Sinngemäß gilt dies auch für eine WEG, in deren Interesse es liegt, im Verhältnis der Teil- und Sondereigentümer zur Verwaltung, strittige Sachverhalte schnell und zügig zu klären, damit in der WEG erst gar kein Flächenbrand entsteht.
Schiedsurteil nach §§ 1025 ff der ZPO (Zivilprozessordnung) die Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.
Weitgehend unbekannt bei den Bürgern ist, dass man strittige Ansprüche gegen Dritte, auch ohne Zuhilfenahme der staatlichen Gerichtsbarkeit durchsetzen kann.
Die vom Gesetzgeber hierfür geschaffene rechtliche Grundlage bildet u.a. die ZPO mit den §§ 1025 bis 1066.
Der wesentliche Vorteil ist die Schnelligkeit mit der ein Streitfall entschieden wird. Während staatliche Gerichte heute auch durch die Besonderheiten der ZPO und des GVG durchaus zwei Jahre und länger bis zu einem rechtskräftigen Urteil brauchen, ergeht ein Schiedsurteil in der Regel innerhalb von 5 Monaten eher sogar schneller.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Parteien auf ein Schiedsgericht auf der Grundlage der ZPO einigen oder eine solche Regelung für den Fall eines Rechtsstreites vertraglich bereits vereinbart haben.
Haben die Vertragspartner eine wirksame Schiedsgerichtsregelung vertraglich vereinbart, kann jede Partei mit dem Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel eine Klage vor einem staatlichen Gericht abwehren. Im Downloadbereich finden sie Muster einer rechtswirksamen Schiedsklausel, die nach entsprechender Umformulierung auch nachträglich zwischen den Parteien vereinbart werden kann.
Zu empfehlen ist eine Schiedsgerichtsregelung in jedem Fall, wenn von Beginn an zu erwarten ist, dass beim zu führenden Rechtsstreit technische und wirtschaftliche Fragen, neben den juristischen Details zu klären sind.
Wenn dem so ist, ist es auch für Juristen ohne technisch-wirtschaftliche Kenntnisse nicht sinnvoll, sich mühsam den Details anzunähern, die ein im Einzelfall qualifizierter Sachverständiger relativ schnell und sicher heraus arbeitet. Weil, dies zeigt die Praxis, zusätzlich zu den eingeschalteten Juristen, der Sachverständige letztendlich doch noch mit der Sachverhaltsklärung beauftragt wird.
In einem solchen Fall sollte von Beginn an, ein für das im konkreten Streitfall strittige Hauptfachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, als Einzelschiedsrichter benannt werden. Geeignete Personen nennt Ihnen die regional zuständige Industrie- und Handelskammer, soweit Sie in dieser Seite nicht fündig werden. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Parteien auf die Person eines Einzelschiedsrichters einigen müssen, weil ansonsten nach § 1034 der ZPO das Schiedsgericht drei Personen umfasst. Einigen sich die Parteien nicht auf eine als Schiedsrichter bestimmte Person, so kann auf Antrag einer Partei der Schiedsrichter nach § 1035 der ZPO durch das Gericht bestellt werden.
In Abhängigkeit vom Streitwert kann es auch sinnvoll sein, statt eines Einzelschiedsrichters ein mehrköpfiges Richtergremium zu bestellen. Im gesetzlichen vorgesehenen Regelfall besteht ein solches Richtergremium aus drei Richtern, die entsprechend des zu lösenden Streitfalles nach fachlichen Kriterien zusammengestellt werden sollten.
Bei einem regulären, aus drei Personen bestehenden Schiedsgericht, bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter und diese so benannten Schiedsrichter bestimmen Ihrerseits wieder den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender Richter tätig wird. Die weiteren Besonderheiten sind im § 1035 der ZPO geregelt.
Das Schiedsgericht ist unabhängig und neutral zwischen den Parteien und unterliegt keinen Weisungen der Parteien.
Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes hat in Schriftform zu erfolgen und hat unter den Parteien, die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Ein Schiedsspruch kann nur unter engen Voraussetzungen auf Antrag einer Partei nach § 1059 ZPO aufgehoben werden. Im Einzelnen wird hierauf verwiesen.
Sofern Sie als von den Parteien beauftragter Rechtsanwalt ein Schiedsverfahren anstreben und den Unterzeichner als von der IHK öffentlich bestellter und vereidigten Sachverständigen für Mietnebenkosten und Betriebskosten beauftragen wollen, gilt ausschließlich der abgeschlossene Vertrag für das Verhältnis zwischen den Parteien.
Ein weiterer schneller Weg zu einer rechtlich durchsetzbaren Entscheidung ist das Schiedsgutachten z.B. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit dem die Streitpunkte zwischen den Parteien begutachtet werden.
Voraussetzung ist auch hier wieder eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Parteien, in der Regel mit Unterlegungsklausel. Bei einer rechtswirksamen Formulierung bin ich gerne behilflich.
Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der mit der Untersuchung beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in seiner Arbeit durch die Formulierungen im Gutachterauftrag nicht eingeengt wird.
Grundsätzlich kann man von einem Sachverständigen nicht erwarten, dass er entsprechend der Formulierungen im Auftrag Teilaufträge abarbeitet und andere Teile unkommentiert nicht prüft. Erkennt ein sorgfältiger arbeitender Sachverständiger, dass über den Auftragsumfang sein Gutachten manipuliert werden soll, wird er entweder den Auftrag unerledigt zurückgeben, oder im Rahmen seiner Begutachtung Prüfungseinschränkungen formulieren, die dazu führen, dass eine aufmerksame Gegenpartei, dass Gutachten als noch nicht fertig ablehnt. Die Folge wären Zeitverlust und letztendlich höhere Kosten.
Eine in den meisten Schiedsverfahren eintretende Nebenfolge ist, dass der Rechtsfrieden zwischen den Parteien eher wieder hergestellt werden kann, als dies im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Sachverhalte zutreffend herausarbeiten und auf Tatsachen begründete Vergleichslösungen für die Parteien erarbeiten.
Gewerbliche Mieter und Vermieter mit größeren Immobilienabteilungen können mit dem Sachverständigen auch eine Mitarbeiterschulung vereinbaren. Dies sowohl als Inhouse-Schulung aber auch in der nächst gelegenen Industrie- und Handelskammer.
Adolf Krohn
Baurevisor & Sachverständiger seit 1984
Mitglied im D-M-T Deutschen Mietgerichtstag e.V. seit 2002
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Internetportale: | www.Heizkostenverordnung.de |
www.Wärmelieferung.de | |
www.Baurevision.eu | |
www.Mietnebenkosten.com | |
www.Schiedsurteil.de | |
www.Klimaneutralität.eu |